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Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und nach der Geburt

Rechtsstand: 07.10.2026

Für Schwangere und Mütter gibt es eine eigene Regel, die großzügiger ist als die allgemeine Haushaltshilfe: § 24h SGB V. Sie gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft bis einige Wochen nach der Geburt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch, wenn der Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht weitergeführt werden kann und niemand im Haushalt einspringt.
  • Kein Kind unter 12 nötig, anders als bei § 38.
  • Typische Fälle: Bettruhe, vorzeitige Wehen, Beschäftigungsverbot, Kaiserschnitt, Wochenbett.
  • Dauer nach ärztlicher oder Hebammen-Bescheinigung; die Kasse legt Zeitraum und Stunden fest.
  • Zuzahlung 10 %, mindestens 5 und höchstens 10 € pro Tag.

Rechtsgrundlage

§ 24h SGB V: Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht führen kann. Die Bedingung mit dem Kind unter 12 aus § 38 gilt hier nicht.

In der Schwangerschaft

Bettruhe, vorzeitige Wehen, Zervixinsuffizienz, Mehrlingsschwangerschaft, starke Übelkeit oder ein Beschäftigungsverbot: Sobald Ärztin oder Hebamme bescheinigen, dass Haushaltsführung nicht möglich ist, zahlt die Kasse. Der Umfang richtet sich nach dem Haushalt; mit Kleinkindern mehr.

Nach der Geburt

Im Wochenbett, nach Kaiserschnitt oder bei Komplikationen bescheinigt die Hebamme den Bedarf. Übliche Zeiträume sind zwei bis acht Wochen, nach Kaiserschnitt eher länger. Der Antrag kann und sollte schon vor der Geburt gestellt werden, dann liegt die Zusage vor, wenn das Baby da ist.

Partner in Elternzeit

Kann der Partner den Haushalt vollständig führen, zahlt die Kasse in der Regel nicht. Arbeitet er, ist krank oder betreut selbst Kinder, gilt er als verhindert. Diese Frage entscheiden die Kassen im Einzelfall; wir klären sie vor dem Antrag.

Antrag

Formular der Kasse plus Bescheinigung von Frauenärztin, Klinik oder Hebamme mit Grund, Zeitraum und Stunden pro Tag. Wir füllen den Antrag mit Ihnen aus, sprechen auf Wunsch mit der Hebamme und starten nach Zusage der Kasse. Zuzahlung 5 bis 10 € pro Tag.

Schwanger oder frisch entbunden? Wir prüfen Ihren Anspruch und stellen den Antrag mit Ihnen, kostenlos.

Schwangerschaft und Geburt: Krankenkasse zahlt. Rückruf noch heute, Antrag erledigen wir mit Ihnen.

Häufige Fragen dazu

Zahlt die Kasse auch für die Betreuung des Babys?
Die Haushaltshilfe führt den Haushalt und versorgt Geschwisterkinder. Die Pflege des Neugeborenen ist Sache von Eltern und Hebamme.
Geht Haushaltshilfe bei privat Versicherten?
Das hängt vom Tarif ab. Viele private Kassen zahlen ähnlich, fragen Sie nach „Haushaltshilfe bei Schwangerschaft“.
Wie viele Stunden am Tag?
Je nach Haushalt und Bescheinigung meist 3 bis 8 Stunden. Die Kasse legt es fest.

Quellen

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Anspruch gibt Ihre Pflege- oder Krankenkasse sowie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

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