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Haushaltshilfe bei der Barmer beantragen

Rechtsstand: 23.10.2026

Die Barmer hat in Köln und im Rhein-Erft-Kreis viele ältere Versicherte – bei ihr kommt der Antrag häufig nach einem Krankenhausaufenthalt. Hier steht, wann die Barmer eine Haushaltshilfe zahlt, wie der Antrag läuft, was Sie zuzahlen – und wie wir Ihnen den Papierkram abnehmen. Grundlage ist § 38 SGB V, der für alle gesetzlichen Kassen gilt; die Einzelheiten regelt die Satzung der Barmer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Barmer zahlt Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt wegen Krankenhaus, OP, Reha, Schwangerschaft/Entbindung oder schwerer Krankheit nicht führen können und niemand im Haushalt einspringen kann (§ 38 SGB V).
  • Mit Kind unter 12 Jahren im Haushalt: so lange wie nötig, oft bis 26 Wochen. Ohne Kind: in der Regel bis zu 4 Wochen.
  • Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 € pro Tag (§ 61 SGB V); Kinder und Jugendliche zahlen nichts zu.
  • Antrag vor dem ersten Einsatz mit ärztlicher Bescheinigung – online über „Meine Barmer“ (Online oder App), per Post oder im Servicecenter.
  • Alltagshilde füllt den Antrag mit Ihnen aus, holt die Zusage ein und rechnet direkt mit der Kasse ab.

Wann die Barmer zahlt

§ 38 SGB V gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen, also auch für die Barmer. Anspruch haben Sie in zwei Fällen. Erstens: Sie sind im Krankenhaus, in Reha oder Kur oder bekommen häusliche Krankenpflege, und in Ihrem Haushalt lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung – dann zahlt die Kasse so lange, wie Sie ausfallen. Zweitens: Sie können den Haushalt wegen einer schweren Krankheit oder nach einer Operation vorübergehend nicht führen – dann zahlt die Kasse in der Regel bis zu 4 Wochen, mit Kind unter 12 bis zu 26 Wochen. Voraussetzung ist immer, dass niemand im Haushalt die Arbeit übernehmen kann. Schwangerschaft und Entbindung sind über § 24h SGB V ebenfalls abgedeckt, hier ohne Zuzahlung. Die Satzung der Barmer kann über das Gesetz hinausgehen – fragen Sie nach, wir kennen die aktuellen Regeln.

So läuft der Antrag bei der Barmer

Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum Sie den Haushalt nicht führen können und für wie lange. Dazu kommt das Antragsformular der Barmer für Haushaltshilfe, das Sie über „Meine Barmer“ (Online oder App), telefonisch oder in jedem Servicecenter bekommen. Wichtig: Der Antrag muss vor dem ersten Einsatz gestellt sein, die Kasse muss zusagen. Bei vollständigen Unterlagen entscheiden die Kassen oft innerhalb weniger Tage. Antwortet die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen, gilt der Antrag nach § 13 Abs. 3a SGB V als genehmigt. Wir bereiten alles mit Ihnen vor und reichen es auf Wunsch gemeinsam ein.

Was Sie zuzahlen

Erwachsene zahlen 10 % der Kosten je Tag, mindestens 5 und höchstens 10 € (§ 61 SGB V). Wer über die Belastungsgrenze von 2 % des Bruttoeinkommens (chronisch Kranke 1 %) kommt, kann sich befreien lassen. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung fällt keine Zuzahlung an. Den Rest zahlt die Kasse – entweder direkt an uns oder als Erstattung an Sie. Welche Höhe die Kasse erstattet, legt sie im Einzelfall fest; wir klären das vor dem ersten Einsatz, damit Sie keine Überraschung erleben.

Was die Haushaltshilfe macht

Alles, was Sie gerade nicht können: Einkaufen, Kochen, Wäsche, Reinigen, Kinder versorgen und zur Kita oder Schule bringen, Begleitung zu Terminen. Keine Pflege und keine medizinischen Leistungen – dafür sind Pflegedienst und häusliche Krankenpflege zuständig. Sie bekommen eine feste Helferin, die Sie kennt, und nach jedem Besuch eine kurze Nachricht, was erledigt wurde.

Was Alltagshilde für Sie übernimmt

Wir prüfen am Telefon, ob Ihr Fall unter § 38 fällt, füllen den Antrag der Barmer mit Ihnen aus, holen die Zusage ein und rechnen direkt mit der Kasse ab, wenn die Kasse das zulässt. Sie zahlen nur Ihre Zuzahlung. Wenn Sie einen Pflegegrad haben, prüfen wir außerdem, ob nach den 4 Wochen die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag weiterzahlt – so bleibt die Hilfe, auch wenn die Krankenkasse aufhört.

Bei der Barmer versichert und gerade im Krankenhaus, nach OP oder schwanger? Wir klären am Telefon, ob die Kasse zahlt, und stellen den Antrag mit Ihnen.

Nach OP oder Klinik: Krankenkasse zahlt. Rückruf noch heute, Antrag erledigen wir mit Ihnen.

Häufige Fragen dazu

Ab wann zahlt die Barmer eine Haushaltshilfe?
Ab dem Tag, an dem Sie den Haushalt nachweislich nicht führen können – nach Krankenhaus, OP, bei schwerer Krankheit oder in der Schwangerschaft – und niemand im Haushalt einspringen kann. Der Antrag muss vor dem ersten Einsatz gestellt sein.
Wie lange zahlt die Barmer?
Ohne Kind im Haushalt in der Regel bis zu 4 Wochen. Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt, so lange wie die Verhinderung dauert, oft bis zu 26 Wochen. Die Satzung der Kasse kann mehr vorsehen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Eine ärztliche Bescheinigung über Grund und Dauer, kein anderer Erwachsener im Haushalt, der die Arbeit übernehmen kann, und ein Antrag vor dem ersten Einsatz. Ein Pflegegrad ist nicht nötig.
Zahlt die Barmer auch bei Pflegegrad?
Haushaltshilfe nach § 38 ist eine Leistung bei vorübergehender Verhinderung, unabhängig vom Pflegegrad. Bei dauerhaftem Bedarf mit Pflegegrad ist die Pflegekasse zuständig – über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Wir prüfen beides.
Darf mein Ehemann oder meine Freundin die Haushaltshilfe sein?
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad (Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern) bekommen keine Vergütung, nur Fahrtkosten und Verdienstausfall (§ 38 Abs. 4 SGB V). Freundinnen oder Nachbarn können als selbst beschaffte Kraft erstattet werden; einfacher ist ein Anbieter wie Alltagshilde, der direkt mit der Kasse abrechnet.
Was kostet mich das?
Nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 € pro Tag. Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlung. Den Rest übernimmt die Kasse.

Quellen

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Anspruch gibt Ihre Pflege- oder Krankenkasse sowie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

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