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Pflegereform 2027: Was sich bei der Haushaltshilfe ändern soll

Rechtsstand: 08.10.2026

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Es ist der größte Umbau der Pflegeversicherung seit 2017 und noch kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat beraten. Für Menschen mit Pflegegrad, die Hilfe im Haushalt nutzen, ändert sich ab 2027 fast alles, vom Entlastungsbetrag bis zur Verhinderungspflege. Auf dieser Seite erklären wir den gesamten Entwurf, Punkt für Punkt, mit Zahlen, Fristen und dem, was Sie heute tun sollten. Wir aktualisieren sie, sobald sich im Verfahren etwas ändert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis 31.12.2026 gilt alles wie bisher: 131 € Entlastungsbetrag im Monat für Pflegegrad 1 bis 5.
  • Ab 01.01.2027 soll der Entlastungsbetrag zum „Sozialraumbudget“ werden: 175 € im Monat ab Pflegegrad 2 (300 € für Versicherte unter 25).
  • Pflegegrad 1 soll den Betrag komplett verlieren. Eine Geldleistung als Ersatz ist nicht vorgesehen.
  • Das neue Budget soll nicht mehr angespart werden können. Was im Monat nicht genutzt wird, verfällt.
  • Verhinderungspflege und der 40-%-Umwandlungsanspruch sollen für Angebote zur Unterstützung im Alltag wegfallen.
  • Ob angespartes Guthaben aus 2026 nach dem 31.12.2026 noch genutzt werden darf, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Wo das Gesetz gerade steht

Der Zeitplan: Am 5. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf veröffentlicht, am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Jetzt folgt das parlamentarische Verfahren: erste Lesung im Bundestag (geplant 6. November), Anhörung, zweite und dritte Lesung (geplant 11. Dezember), dann der Bundesrat (geplant 18. Dezember). Die Regierung will das Gesetz noch 2026 verabschieden; das Inkrafttreten ist in Stufen zum 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028 geplant. In dieser Phase sind Änderungen üblich: Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag (BvUA), der VDAB, die Diakonie, der Sozialverband VdK und die Verbraucherzentralen fordern Nachbesserungen, vor allem für Pflegegrad 1 und für angespartes Guthaben. Solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, gilt das heutige Recht uneingeschränkt. Das ist der wichtigste Satz dieser Seite: Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt alles wie bisher.

Warum die Reform kommt

Die Pflegeversicherung schreibt seit Jahren Defizite, und die Zahl der Pflegebedürftigen wächst schneller als die Beitragseinnahmen: Über sechs Millionen Menschen sind pflegebedürftig, knapp eine Million davon mit Pflegegrad 1 (Ende 2025). Der Entwurf verfolgt drei Ziele: die Leistungen in wenige, verständliche Budgets zusammenfassen, Geld dorthin lenken, wo der Pflegebedarf hoch ist, und die kommunale Infrastruktur stärken. Das klingt vernünftig, hat aber einen Preis, den vor allem Menschen mit geringem Pflegebedarf zahlen sollen.

Entlastungsbetrag wird Sozialraumbudget

Heute bekommen alle Pflegegrade 1 bis 5 nach § 45b SGB XI einen Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, also Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, sowie für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Der Entwurf ersetzt ihn ab dem 1. Januar 2027 durch ein Sozialraumbudget: 175 € im Monat ab Pflegegrad 2 und 300 € im Monat für Versicherte unter 25 Jahren. Für Pflegegrad 2 bis 5 sind das 44 € mehr als heute. Das Budget bleibt zweckgebunden für anerkannte Angebote und soll ausdrücklich auch Nachbarschaftshilfe und ehrenamtliche Strukturen stärken. Die entscheidende Verschlechterung steht im Kleingedruckten: Das Sozialraumbudget soll nicht mehr in Folgemonate übertragbar sein. Was im Monat nicht genutzt wird, verfällt. Wer heute den Entlastungsbetrag ein halbes Jahr sammelt und dann eine Grundreinigung oder eine Woche Urlaubsvertretung bezahlt, kann das ab 2027 nicht mehr.

Pflegegrad 1 verliert den Anspruch

Der Entwurf sieht für Pflegegrad 1 kein Sozialraumbudget vor. Damit entfällt der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ab dem 1. Januar 2027 komplett. Betroffen sind mehrere hunderttausend Menschen in Deutschland, in Köln allein viele tausend. Geld gibt es dafür nicht zurück. Die im Entwurf geplante Pflegebegleitung, ein Beratungs- und Lotsenangebot der Pflegekassen für alle Pflegebedürftigen zu Hause, soll erst ab 2029 kommen und bezahlt keine Stunden. Nach Rückmeldungen aus der Branche machen Kundinnen und Kunden mit Pflegegrad 1 bis zu 40 Prozent der Nutzer von Alltagshilfe-Angeboten aus. Für sie heißt das: Die Hilfe im Haushalt, die heute die Pflegekasse bezahlt, müssen sie ab 2027 privat bezahlen, über einen Antrag auf Pflegegrad 2 absichern oder verlieren. Zusätzlich sollen die Punktschwellen steigen: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50 Punkten. Neue Einstufungen werden also schwieriger. Bestehende Pflegegrade sollen nach dem Entwurf nicht allein durch die neuen Schwellen verloren gehen; geschützt ist aber der Pflegegrad, nicht jede Leistung.

Was mit angespartem Guthaben passiert

Nach heutigem Recht sammelt sich nicht genutzter Entlastungsbetrag innerhalb des Kalenderjahres an und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Guthaben aus 2026 wäre also bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Der Kabinettsentwurf enthält für dieses Guthaben keine ausdrückliche Übergangsregel. Weil der Entlastungsbetrag als Rechtsgrundlage am 31. Dezember 2026 wegfallen soll, gehen die Verbraucherzentrale NRW und der BvUA davon aus, dass Restbeträge aus 2026 schon zum Jahresende verfallen könnten. Rechenbeispiel: Wer Pflegegrad 1 hat und 2026 noch nichts genutzt hat, besitzt im Oktober ein Guthaben von 1.310 € und im Dezember von 1.572 €. Das entspricht 34 bis 40 Stunden Haushaltshilfe. Sicher ist nur die Nutzung bis zum 31. Dezember 2026. Deshalb raten wir: angespartes Guthaben jetzt einsetzen, nicht auf eine Übergangsregel hoffen.

Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Umwandlung: die neuen Budgets

Der Entwurf ordnet die heutigen Leistungen in neue Budgets. Das Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget, einer Geldleistung an den Pflegebedürftigen (Entwurf: 380 € bei Pflegegrad 2, 630 € bei Pflegegrad 3, 890 € bei Pflegegrad 4, 1.080 € bei Pflegegrad 5 im Monat). Die Pflegesachleistung wird zum Sachleistungsbudget für zugelassene Dienste. Ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr ist für pflegerische Not- und Akutsituationen gedacht, etwa wenn die Hauptpflegeperson ausfällt. Verhinderungspflege und der gemeinsame Jahresbetrag entfallen als eigene Leistung. Für Angebote zur Unterstützung im Alltag ist der Zugang zu diesen Töpfen nicht mehr vorgesehen: Die heutige Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung in Alltagshilfe (§ 45a Abs. 4 SGB XI, bei Pflegegrad 2 bis 318,40 €, bei Pflegegrad 3 bis 598,80 €, bei Pflegegrad 4 bis 743,60 €, bei Pflegegrad 5 bis 919,60 € im Monat) und die stundenweise Verhinderungspflege über ein anerkanntes Angebot sollen entfallen. Wer heute mehrere Töpfe für seine Haushaltshilfe kombiniert, bekommt ab 2027 nur noch das Sozialraumbudget, unter dem Strich also weniger bezahlte Stunden, obwohl der Monatsbetrag steigt. Professionelle Anbieter können stattdessen eine Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung nach § 72 SGB XI beantragen und dann über das Sachleistungsbudget abrechnen, aber nicht gleichzeitig über das Sozialraumbudget.

Was sich sonst noch ändert

Das Sachleistungsbudget für Pflegedienste soll laut Entwurf 890 € bei Pflegegrad 2, 1.590 € bei Pflegegrad 3, 2.090 € bei Pflegegrad 4 und 2.530 € bei Pflegegrad 5 im Monat betragen. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird digitalisiert, Wiederholungsbegutachtungen sollen seltener werden. Beratung und Vernetzung werden ausgebaut; die Pflegebegleitung durch die Pflegekassen ist ab 2029 vorgesehen. Für pflegende Angehörige ist ein Familienpflegegeld in Diskussion, das aber nicht Teil dieses Entwurfs ist. Für die Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V und § 24h SGB V, also nach Operation, Krankenhaus, in Schwangerschaft und Wochenbett, ist im Entwurf keine Änderung vorgesehen.

Was das für Sie heute bedeutet

Mit Pflegegrad 1: Nutzen Sie Ihren Entlastungsbetrag und das angesparte Guthaben möglichst bis Ende 2026. Nach heutigem Recht wäre Restguthaben bis 30.06.2027 nutzbar, der Entwurf enthält dafür aber keine Übergangsregel. Lassen Sie prüfen, ob Ihr Hilfebedarf inzwischen für Pflegegrad 2 reicht; die Begutachtung dauert in der Regel vier bis sechs Wochen, der Antrag sollte deshalb noch 2026 gestellt werden. Mit Pflegegrad 2 bis 5: Auch Ihr Guthaben aus 2026 ist ab Januar vermutlich weg, setzen Sie es ein. Ab 2027 bleibt Haushaltshilfe über das Sozialraumbudget bezahlt, mit etwas mehr Geld, aber Monat für Monat und ohne Umwandlung. Planen Sie Ihre Einsätze deshalb regelmäßig statt in Blöcken. Für alle: Für die Haushaltshilfe der Krankenkasse nach Operation, Klinik, Geburt ist im Entwurf keine Änderung vorgesehen. Wir sagen Ihnen am Telefon, welcher Topf bei Ihnen offen ist und wie viel Guthaben noch bei der Kasse liegt.

Wie es weitergeht und wie wir Sie informieren

Die parlamentarischen Beratungen sind für November und Dezember 2026 geplant, ein Abschluss vor Jahresende ist das erklärte Ziel der Regierung. Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag fordert den Erhalt der Entlastungsleistungen für Pflegegrad 1 und einen Ersatz für die Verhinderungspflege, der Sozialverband SoVD das Sozialraumbudget auch für Pflegegrad 1, Verbraucherschützer eine Übergangsregel für Restguthaben. Ob das durchkommt, ist offen. Wir prüfen jede Woche die Veröffentlichungen von Bundestag, Bundesrat, Gesundheitsministerium und Landesministerium NRW. Das Datum des Rechtsstands oben auf dieser Seite zeigt Ihnen, wann wir sie zuletzt geprüft haben. Sobald der Bundestag entscheidet, aktualisieren wir diese Seite innerhalb von 48 Stunden.

Sie wollen wissen, was Ihnen heute noch zusteht? Wir prüfen das kostenlos am Telefon.

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Häufige Fragen dazu

Gilt das schon?
Nein. Es ist ein Gesetzentwurf. Bis zur Verkündung gilt das heutige Recht, also 131 € Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade und Ansparen bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Ich habe Pflegegrad 1. Was soll ich tun?
Nutzen Sie Ihren Entlastungsbetrag und das angesparte Guthaben bis Ende 2026. Lassen Sie prüfen, ob Ihr Hilfebedarf inzwischen für Pflegegrad 2 reicht. Und sprechen Sie mit der Pflegeberatung Ihrer Kasse über die geplante Pflegebegleitung.
Bekomme ich mit Pflegegrad 2 ab 2027 mehr oder weniger?
Für das Sozialraumbudget mehr: 175 statt 131 € im Monat. Dafür entfällt die Möglichkeit, anzusparen, und die Umwandlung von Sachleistung sowie die stundenweise Verhinderungspflege sollen für Alltagshilfe nicht mehr möglich sein. Unterm Strich kann das weniger bezahlte Stunden bedeuten, wenn Sie bisher mehrere Töpfe genutzt haben.
Betrifft die Reform auch die Haushaltshilfe der Krankenkasse?
Nach derzeitigem Entwurfsstand ist keine Änderung vorgesehen. Haushaltshilfe nach § 38 und § 24h SGB V (Krankenhaus, OP, Schwangerschaft, Geburt) soll weiterlaufen wie bisher.
Woher wissen Sie, ob sich etwas ändert?
Wir prüfen jede Woche die Veröffentlichungen von Bundestag, Bundesrat, Gesundheitsministerium und Landesministerium NRW. Das Datum oben auf dieser Seite zeigt den Stand.
Was ist das Sozialraumbudget genau?
Der geplante Nachfolger des Entlastungsbetrags: 175 € im Monat ab Pflegegrad 2 (300 € unter 25 Jahren), zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe, nicht ansparbar. Pflegegrad 1 bekommt es nicht.
Kann ich mich gegen den Wegfall wehren?
Gegen ein Gesetz nicht einzeln. Sie können aber Ihren Hilfebedarf neu begutachten lassen: Reicht er für Pflegegrad 2, behalten Sie ab 2027 ein Budget. Den Antrag stellen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse, wir helfen bei der Vorbereitung.
Ändert sich etwas an der Steuer?
Nein. Privat bezahlte Haushaltshilfe bleibt nach § 35a EStG zu 20 % absetzbar, bis 4.000 € im Jahr. Das wird ab 2027 für viele Menschen mit Pflegegrad 1 der wichtigste Zuschuss.

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