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Entlastungsbetrag: Wann er verfällt und wie Sie Angespartes noch nutzen
Rechtsstand: 25.10.2026
Der Entlastungsbetrag ist das meistverschenkte Geld der Pflegeversicherung. Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen bleibt ein großer Teil der Ansprüche jedes Jahr ungenutzt, weil viele nicht wissen, dass es ihn gibt, oder keinen anerkannten Anbieter finden. Hier steht alles, was Sie wissen müssen: wer ihn bekommt, wofür er verwendet werden darf, wie das Ansparen funktioniert, wann er verfällt, wie Sie Ihr Restguthaben abfragen und warum das Jahr 2026 das wichtigste seit Einführung des Betrags ist.
Das Wichtigste in Kürze
- 131 € im Monat für alle Pflegegrade 1 bis 5, nur mit einem anerkannten Anbieter abrechenbar (§ 45b SGB XI).
- Nicht genutzte Beträge sammeln sich innerhalb des Jahres an. Das Guthaben aus einem Jahr ist bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
- Beispiel: Wer 2026 noch nichts genutzt hat, hat im Oktober 1.310 € Guthaben, im Dezember 1.572 €.
- Ab 2027 soll der Betrag laut Gesetzentwurf zum Sozialraumbudget werden (175 € ab Pflegegrad 2, kein Ansparen mehr, nichts für Pflegegrad 1).
- Sicher ist die Nutzung bis 31.12.2026. Für Guthaben aus 2026 fehlt im Entwurf eine Übergangsregel.
Rechner: Wie viel Entlastungsbetrag liegt bei Ihrer Kasse?
Drei Fragen, nur antippen. Sie sehen sofort Ihr Guthaben, das Verfallsdatum und wie viele Stunden Haushaltshilfe das sind.
1. Welcher Pflegegrad liegt vor?
Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch: 131 € im Monat.
2. Wurde der Entlastungsbetrag 2026 schon genutzt?
Was der Entlastungsbetrag ist
Nach § 45b SGB XI haben alle Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden, von Pflegegrad 1 bis 5 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, das sind 1.572 € im Jahr. Der Betrag wurde 2017 mit der Einführung der Pflegegrade eingeführt (damals 125 €) und zum 1. Januar 2025 auf 131 € erhöht. Er ist zweckgebunden: Er soll pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange selbstständig zu Hause zu leben. Genutzt werden darf er für vier Dinge: Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag (Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen), Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und, bei Pflegegrad 2 bis 5, Leistungen ambulanter Pflegedienste außerhalb der körperbezogenen Pflege. Die Pflegekasse zahlt den Betrag nie bar aus. Sie erstattet Rechnungen eines berechtigten Anbieters oder rechnet direkt mit ihm ab, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschrieben haben.
Wer ihn bekommt und wer abrechnen darf
Voraussetzung ist ein Pflegegrad und häusliche Versorgung; im Pflegeheim gibt es den Betrag nicht. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld beziehen oder einen Pflegedienst haben, und er kürzt keine andere Leistung. Abrechnen darf nur, wer nach Landesrecht anerkannt ist. In Nordrhein-Westfalen regelt das die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO): Anbieter brauchen ein Konzept, geschulte Kräfte mit mindestens 40 Unterrichtseinheiten Basisqualifikation, eine Fachkraftbegleitung (auch über eine Kooperation mit dem Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz möglich), Führungszeugnisse und eine Haftpflichtversicherung. Der Höchstpreis liegt in NRW bei 39,50 € pro Stunde. Private Putzhilfen oder Plattform-Reinigungskräfte dürfen nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Anerkannte Nachbarschaftshelfer schon, wenn sie nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, nicht im selben Haushalt leben, nicht als Pflegeperson gemeldet sind und einen Kurs nachweisen. Anerkannte Angebote finden Sie im Angebotsfinder des Landes NRW, Alltagshilde ist eines davon.
Wie das Ansparen funktioniert
Der Betrag ist ein Monatsbetrag, verfällt aber nicht am Monatsende. Was Sie nicht nutzen, sammelt sich innerhalb des Kalenderjahres an. Wer von Januar bis September nichts abgerufen hat, hat im Oktober 1.310 € zur Verfügung (10 × 131 €), im November 1.441 € und im Dezember 1.572 €. Den Rest eines Kalenderjahres dürfen Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Danach ist er endgültig weg. Für Guthaben aus 2025 heißt das: Es ist am 30. Juni 2026 verfallen. Guthaben aus 2026 ist nach heutigem Recht bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Wichtig: Das Ansparen gilt rückwirkend ab dem Monat, in dem der Pflegegrad bewilligt wurde, nicht erst ab dem Bescheid. Wer im März den Antrag gestellt hat und im Juni den Pflegegrad bekommt, hat Anspruch ab März.
Warum 2026 besonders zählt
Der Gesetzentwurf zur Pflegereform 2027 (Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) will den Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzen: 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, 300 € für Versicherte unter 25 Jahren, nichts mehr für Pflegegrad 1, und ohne Ansparmöglichkeit. Für angespartes Guthaben aus 2026 enthält der Entwurf keine ausdrückliche Übergangsregel. Die Verbraucherzentrale NRW warnt deshalb, dass Restbeträge aus 2026 schon zum Jahresende verfallen könnten, obwohl sie nach heutigem Recht bis Juni 2027 nutzbar wären. Sicher ist nur die Nutzung bis zum 31. Dezember 2026. Wer Guthaben hat, sollte es bis Dezember einsetzen, vor allem mit Pflegegrad 1, denn dort entfällt der Anspruch ab Januar ganz. Alle Details stehen auf unserer Seite zur Pflegereform 2027.
So fragen Sie Ihr Restguthaben ab
Die Pflegekasse führt für jeden Versicherten ein Konto über den Entlastungsbetrag, schickt aber keinen Kontoauszug. Rufen Sie Ihre Pflegekasse an (die Nummer steht auf der Versichertenkarte) und fragen Sie nach zwei Zahlen: dem Restguthaben des Entlastungsbetrags für das laufende Jahr und dem übertragenen Rest aus dem Vorjahr. Die Kasse darf die Auskunft auch einem Bevollmächtigten geben, etwa einem Angehörigen mit Vollmacht oder uns, wenn Sie uns dafür bevollmächtigen. Viele Kassen bieten die Abfrage inzwischen auch online im Versichertenportal an. Wir machen diese Abfrage im Erstgespräch gemeinsam mit Ihnen, damit wir die Einsätze so planen, dass nichts verfällt.
So nutzen Sie den Betrag Schritt für Schritt
Erstens: Anbieter wählen, der in Ihrem Bundesland anerkannt ist. Zweitens: Abtretungserklärung unterschreiben, dann rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab und Sie legen nichts aus. Ohne Abtretung bezahlen Sie die Rechnung und reichen sie zur Erstattung ein, die Kasse überweist innerhalb weniger Wochen. Drittens: Stunden planen. Bei 39,50 € pro Stunde reichen 131 € für etwa 3,3 Stunden im Monat, also einen Einsatz von gut drei Stunden oder zwei kürzere. Angespartes Guthaben erlaubt zwischendurch mehr: eine Grundreinigung, Fensterputzen, eine Woche tägliche Hilfe nach einem Krankenhausaufenthalt. Viertens: Leistungsnachweis unterschreiben. Jeder Einsatz wird mit Datum, Dauer und Unterschrift dokumentiert, das verlangt die Kasse. Bei Alltagshilde bekommen Sie nach jedem Einsatz eine kurze Nachricht mit dem, was erledigt wurde.
Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren
Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung. Ab Pflegegrad 2 können Sie außerdem bis zu 40 Prozent Ihrer nicht genutzten Pflegesachleistung in Alltagshilfe umwandeln (Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI, bei Pflegegrad 2 bis 318,40 €, bei Pflegegrad 3 bis 598,80 € im Monat) und, je nach Kasse, die Verhinderungspflege stundenweise über uns abrechnen lassen (das ist Kassenpraxis per Kostenerstattung oder Abtretung, keine eigene gesetzliche Abrechnungsart). Reihenfolge, die sich bewährt hat: zuerst den Entlastungsbetrag ausschöpfen, weil er zweckgebunden ist und verfällt, dann Umwandlung, dann Verhinderungspflege. Nach dem Gesetzentwurf sollen Umwandlung und Verhinderungspflege für Alltagshilfe ab 2027 entfallen; auch das spricht dafür, alle Töpfe noch 2026 zu nutzen.
Häufige Irrtümer
Der Entlastungsbetrag ist nicht das Pflegegeld und wird nicht damit verrechnet. Er ist nicht an einen Pflegedienst gebunden, auch wer keinen Pflegedienst hat, kann ihn nutzen. Er kann nicht an nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad) oder Personen im selben Haushalt ausgezahlt werden, auch nicht an die Tochter, die putzt. Er muss nicht beantragt werden, der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad automatisch; Sie müssen nur einen Anbieter wählen. Und: Ein Anspruch, den man nicht abruft, bringt der Kasse eine Ersparnis und Ihnen nichts. 131 € im Monat sind über das Jahr 1.572 €, das ist eine Haushaltshilfe alle zwei Wochen, bezahlt von Ihrer Pflegeversicherung.
Sie wollen wissen, wie viel Guthaben bei Ihrer Kasse liegt? Wir fragen es mit Ihnen ab, kostenlos.
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Häufige Fragen dazu
Wie erfahre ich mein Restguthaben?
Kann ich den Betrag bar bekommen?
Verfällt das Guthaben aus 2026 am 31.12.2026 oder am 30.06.2027?
Kann ich den Betrag für mehrere Anbieter nutzen?
Gilt der Entlastungsbetrag auch im betreuten Wohnen?
Was ist, wenn mein Pflegegrad rückwirkend bewilligt wurde?
Kann ich den Betrag im Voraus für den Rest des Jahres verplanen?
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?
Dürfen Angehörige über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Ab welchem Pflegegrad gibt es den Entlastungsbetrag?
Quellen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag (geltende Fassung)
- Bundesministerium für Gesundheit: Entlastungsbetrag
- MAGS NRW: Angebote zur Unterstützung im Alltag (mit Angebotsfinder)
- Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag: Analyse Pflegereform 2027
- Verbraucherzentrale NRW: Entlastungsbetrag, so nutzen Sie die 131 Euro
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Anspruch gibt Ihre Pflege- oder Krankenkasse sowie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
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