Wissen
Pflegegrad 1: Welche Leistungen Ihnen zustehen
Rechtsstand: 08.10.2026
Pflegegrad 1 ist der Einstieg in die Pflegeversicherung. Rund jeder sechste Pflegebedürftige in Deutschland hat ihn. Pflegegeld gibt es nicht, aber mehrere Leistungen, die im Alltag spürbar helfen, und die meisten davon werden kaum genutzt. Die wichtigste ist der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für Haushaltshilfe. Hier finden Sie alle Leistungen mit Beträgen, die Voraussetzungen, den Weg zur Höherstufung und das, was die Pflegereform 2027 für Pflegegrad 1 vorsieht.
Das Wichtigste in Kürze
- Entlastungsbetrag 131 € im Monat für anerkannte Alltagshilfe (Haushalt, Begleitung), ansparbar bis 30.06. des Folgejahres.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion) bis 42 € im Monat, digitale Pflegeanwendungen bis 40 € im Monat plus bis 30 € für ergänzende Unterstützung.
- Zuschuss für Umbau der Wohnung bis 4.180 € je Maßnahme, Hausnotruf-Zuschuss 27 € im Monat (seit April 2026), kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse.
- Kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistung, keine Verhinderungspflege, keine Umwandlung.
- Pflegereform 2027: Laut Regierungsentwurf (noch nicht beschlossen) soll der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 ab 01.01.2027 entfallen. Bis 31.12.2026 gilt er sicher.
Wer bekommt Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 erhält, wer bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten Medicproof) 12,5 bis unter 27 Punkte erreicht. Das bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Treppensteigen, Einkaufen, Kochen oder die Wohnung in Ordnung halten fallen schwer, die Körperpflege gelingt aber noch weitgehend allein. Typisch sind Menschen über 75 mit Arthrose, Herzschwäche, beginnender Demenz oder nach einem Sturz. Die Begutachtung prüft sechs Bereiche: Mobilität, geistige Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie, Gestaltung des Alltags. Haushaltsführung fließt nur indirekt ein, deshalb landen viele Menschen in Pflegegrad 1, die praktisch vor allem Hilfe im Haushalt brauchen. Der Antrag läuft formlos über die Pflegekasse; ein Anruf oder ein Satz per Brief genügt, das Datum des Antrags ist der Beginn des Anspruchs.
Entlastungsbetrag: die wichtigste Leistung
131 € im Monat nach § 45b SGB XI, zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuungsgruppen, außerdem für Tagespflege und Kurzzeitpflege. Die Kasse zahlt nicht bar, sondern rechnet mit einem anerkannten Anbieter ab oder erstattet dessen Rechnung. Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und sind bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Bei einem Stundensatz von 39,50 € sind 131 € gut drei Stunden Hilfe im Monat, mit angespartem Guthaben deutlich mehr: Wer seit Januar 2026 nichts genutzt hat, hat im Oktober 1.310 € und im Dezember 1.572 € zur Verfügung, das entspricht 33 bis 40 Stunden. Für Pflegegrad 1 ist das die einzige Geldleistung der Pflegekasse für laufende Hilfe, deshalb sollte sie vollständig genutzt werden. Wie das Ansparen genau funktioniert, lesen Sie auf unserer Seite zum Entlastungsbetrag.
Pflegehilfsmittel und digitale Anwendungen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI bis 42 € im Monat: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen. Die meisten Versicherten lassen sich eine monatliche Box nach Hause liefern; der Antrag läuft einmal, dann automatisch. Technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Toilettensitzerhöhung, Rollator oder Duschhocker werden leihweise gestellt oder bezuschusst, die Zuzahlung liegt bei 10 Prozent, höchstens 25 € je Hilfsmittel. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA), etwa Apps für Sturzprävention oder Gedächtnistraining, werden bis 40 € im Monat übernommen, dazu bis 30 € im Monat für ergänzende Unterstützungsleistungen. Diese Leistungen gelten für alle Pflegegrade, also auch für Pflegegrad 1.
Wohnumbau, Hausnotruf, Beratung
Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis 4.180 € je Maßnahme: bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterung, Treppenlift, Rampe. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, erhöht sich der Betrag auf bis zu 16.720 €. Der Antrag muss vor dem Umbau mit Kostenvoranschlag gestellt werden. Hausnotruf: Die Kasse zahlt 27 € im Monat für ein Notrufsystem mit Funksender, die Anschlussgebühr wird meist übernommen. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: kostenlos, auf Wunsch zu Hause, mit Versorgungsplan, bei der Kasse oder im Pflegestützpunkt. Pflegekurse nach § 45 SGB XI für Angehörige, auch online. Wohngruppenzuschlag 224 € im Monat für Menschen in anerkannten Pflege-Wohngemeinschaften. Für pflegende Angehörige: Beiträge zur Rentenversicherung zahlt die Kasse erst ab Pflegegrad 2, Pflegeunterstützungsgeld (bis 10 Arbeitstage Freistellung bei akutem Pflegebedarf) gibt es aber bereits ab Pflegegrad 1.
Was Pflegegrad 1 nicht bekommt
Kein Pflegegeld (ab Pflegegrad 2: 347 € im Monat), keine Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst (ab Pflegegrad 2: 796 € im Monat), keine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, keine Umwandlung von Sachleistung in Alltagshilfe, keine Zuschüsse für vollstationäre Pflege außer 131 € im Monat. Wer diese Leistungen braucht, sollte eine Höherstufung prüfen lassen. Der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und 2 ist der größte Sprung im ganzen System: Mit Pflegegrad 2 kommen 347 € Pflegegeld, 796 € Sachleistung, 3.539 € Verhinderungspflege und die Umwandlung dazu, zusammen mehrere tausend Euro im Jahr.
Höherstufung: Wann sich der Antrag auf Pflegegrad 2 lohnt
Pflegegrad 2 beginnt heute bei 27 Punkten; nach dem Reformentwurf soll die Schwelle ab 2027 auf 30 Punkte steigen. Manchmal fehlen Punkte, weil bei der ersten Begutachtung ein guter Tag war oder Einschränkungen nicht erwähnt wurden. Anzeichen, dass eine Neubegutachtung sinnvoll ist: Sie brauchen inzwischen Hilfe beim Duschen, Anziehen oder bei der Medikamenteneinnahme, Sie sind in den letzten Monaten gestürzt, Sie vergessen Termine oder den Herd, Sie verlassen die Wohnung nicht mehr allein. Der Antrag auf Höherstufung ist formlos bei der Pflegekasse möglich. Bereiten Sie die Begutachtung vor: ein Pflegetagebuch über zwei Wochen, alle Diagnosen und Medikamente, eine Vertrauensperson beim Termin. Mit Blick auf die Pflegereform 2027 ist das für viele Menschen mit Pflegegrad 1 der wichtigste Schritt dieses Jahres, weil nur ab Pflegegrad 2 ein Budget für Haushaltshilfe bleibt. Die Begutachtung dauert in der Regel vier bis sechs Wochen, der Antrag sollte deshalb noch 2026 gestellt werden.
Ausblick 2027: Was die Pflegereform für Pflegegrad 1 vorsieht
Der Gesetzentwurf zur Pflegereform 2027 (Kabinettsbeschluss 30. September 2026) sieht vor, dass Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 keinen Entlastungsbetrag mehr bekommt. Das geplante Sozialraumbudget von 175 € im Monat gilt erst ab Pflegegrad 2. Eine Geldleistung als Ersatz ist nicht vorgesehen; die im Entwurf geplante Pflegebegleitung (ein Beratungsangebot der Pflegekassen für alle Pflegegrade) soll erst ab 2029 kommen. Für angespartes Guthaben aus 2026 enthält der Entwurf nach bisheriger Auswertung keine Übergangsregel; die Verbraucherzentrale NRW hält deshalb einen Verfall schon zum Jahresende für möglich. Nach heutigem Recht ist es bis 30.06.2027 nutzbar. Hilfsmittel, Wohnumbau, Hausnotruf und Beratung bleiben für Pflegegrad 1 bestehen. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, bis 31. Dezember 2026 gilt der Anspruch sicher. Unsere Empfehlung: Entlastungsbetrag und Guthaben jetzt nutzen, Höherstufung prüfen, und für 2027 die private Variante einplanen (Eigenanteil zu 20 Prozent nach § 35a EStG absetzbar). Alle Details auf unserer Seite zur Pflegereform 2027.
Pflegegrad 1 und noch nichts genutzt? Wir prüfen Ihr Restbudget und beantragen alles für Sie.
Pflegegrad 1: 131 € im Monat. Rückruf noch heute, Antrag erledigen wir mit Ihnen.
Mehr zum Thema Pflegegrad und Pflegekasse
Häufige Fragen dazu
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Kann ich den Entlastungsbetrag für Angehörige verwenden?
Wie lange gilt Pflegegrad 1?
Wie viele Stunden Haushaltshilfe bekomme ich mit Pflegegrad 1?
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Hilfe beim Duschen?
Quellen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
- § 15 SGB XI, Pflegegrade
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegegrade
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
- Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag: Analyse Pflegereform 2027
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 7a SGB XI, Pflegeberatung
- Medizinischer Dienst: Begutachtung und Pflegegrade
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Anspruch gibt Ihre Pflege- oder Krankenkasse sowie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Rufen Sie an. Wir melden uns noch heute zurück.
Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten hinterlassen Sie eine Nachricht, wir rufen am nächsten Werktag zurück.