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Haushaltshilfe nach OP: Wann die Krankenkasse zahlt und wie Sie sie bekommen
Rechtsstand: 26.10.2026
Nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt fehlt oft genau die Person, die sonst den Haushalt führt. Dafür gibt es die Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V. Sie braucht keinen Pflegegrad, wird von jeder gesetzlichen Kasse bezahlt und ist von der Pflegereform 2027 nicht betroffen. Hier steht, wer sie bekommt, wie viele Stunden üblich sind, was Sie zuzahlen und wie der Antrag läuft.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch nach Krankenhaus, Reha oder ambulanter OP, wenn niemand im Haushalt den Haushalt weiterführen kann (§ 38 SGB V).
- Mit Kind unter 12 Jahren oder behindertem Kind im Haushalt: so lange wie nötig, meist bis 26 Wochen.
- Ohne Kind: in der Regel bis zu 4 Wochen nach Krankenhaus, Reha oder OP; die Satzung Ihrer Kasse kann mehr vorsehen.
- Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Tag; Befreiung möglich.
- Antrag vor dem ersten Einsatz stellen, ärztliche Bescheinigung dazu. Wir füllen ihn mit Ihnen aus.
Wer nach einer OP Anspruch hat
Die Krankenkasse zahlt Haushaltshilfe, wenn Sie wegen Krankenhausaufenthalt, Reha, ambulanter Operation oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht führen können und keine andere Person im Haushalt das übernehmen kann. Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind bei Ihnen, ist der Anspruch gesetzlich gesichert und läuft so lange wie medizinisch nötig. Ohne Kind gilt § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V: bis zu vier Wochen nach dem Aufenthalt, viele Kassen gewähren über ihre Satzung mehr. Wer Pflegegrad 2 oder höher hat, bekommt die Hilfe im Haushalt nicht über die Krankenkasse, sondern über die Pflegekasse, zum Beispiel über den Entlastungsbetrag.
Wie viele Stunden und Tage
Die Kasse bewilligt Stunden pro Tag und Tage pro Woche. Üblich sind zwei bis vier Stunden an drei bis fünf Tagen, abhängig von der ärztlichen Bescheinigung und der Haushaltsgröße. Bewilligt wird für einen festen Zeitraum. Eine Verlängerung mit neuer Bescheinigung ist möglich, wenn die Genesung länger dauert.
Was die Haushaltshilfe macht
Kochen, Einkaufen, Wäsche, Reinigen, Kinder versorgen und zur Schule oder Kita bringen, Begleitung zu Arztterminen. Keine pflegerischen oder medizinischen Leistungen, dafür ist die häusliche Krankenpflege zuständig.
Was Sie zuzahlen
10 % der Kosten je Kalendertag, mindestens 5 €, höchstens 10 €. Wer die Belastungsgrenze erreicht hat (2 % des Bruttoeinkommens im Jahr, 1 % bei chronisch Kranken), ist befreit. Den Rest zahlt die Kasse direkt an uns, Sie legen nichts vor.
So läuft der Antrag
Erstens: ärztliche Bescheinigung von Klinik oder Hausarzt über Notwendigkeit, Stunden und Dauer. Zweitens: Antragsformular Ihrer Kasse, wir füllen es mit Ihnen aus, am besten noch vor der Entlassung. Drittens: Die Kasse muss nach § 13 Abs. 3a SGB V innerhalb von drei Wochen entscheiden. Viertens: Start sofort nach Zusage. Wenn es eilt, kann die Hilfe nach Rücksprache mit der Kasse auch vorher beginnen, die Kosten werden dann erstattet. Die Besonderheiten Ihrer Kasse finden Sie auf unseren Seiten zu AOK Rheinland, TK, Barmer, DAK und IKK classic.
Was Alltagshilde übernimmt
Wir füllen den Antrag mit Ihnen aus, fordern die Bescheinigung beim Arzt an und rechnen direkt mit der Kasse ab. Sie bekommen eine feste Helferin, Ersatz in 48 Stunden und nach jedem Einsatz eine kurze Nachricht, was erledigt wurde. Wir sind in Köln, Leverkusen, Bergisch Gladbach, Hürth, Pulheim, Frechen und Dormagen unterwegs.
OP geplant oder gerade aus dem Krankenhaus? Wir stellen den Antrag mit Ihnen und starten, sobald die Kasse zusagt.
Nach OP oder Klinik: Krankenkasse zahlt. Rückruf noch heute, Antrag erledigen wir mit Ihnen.
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Häufige Fragen dazu
Haushaltshilfe nach OP: Wie viele Stunden zahlt die Kasse?
Wer zahlt, wenn kein Kind im Haushalt lebt?
Zahlt die Kasse auch nach einer ambulanten OP?
Muss der Antrag vor der OP gestellt werden?
Kann mein Partner die Haushaltshilfe machen und die Kasse zahlt?
Quellen
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Anspruch gibt Ihre Pflege- oder Krankenkasse sowie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
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